Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 Abs. 4 und 4a anwendbar.Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind Paragraph 5, Absatz 7 und 8, Paragraph 7 und Paragraph 45, Absatz 4 und 4a anwendbar.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020, 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020, 64/2025)
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