Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, unverzüglich nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Jedes gewählte Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, binnen einer Woche nach dem Tag der Wahl, seine Wahl abzulehnen.
(3)Absatz 3Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl in den Gemeinderat ab, gilt dies gleichzeitig als Ablehnung der Wahl zum Bürgermeister. Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl zum Bürgermeister ab, findet eine Neuwahl des Bürgermeisters gemäß § 40 statt.Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl in den Gemeinderat ab, gilt dies gleichzeitig als Ablehnung der Wahl zum Bürgermeister. Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl zum Bürgermeister ab, findet eine Neuwahl des Bürgermeisters gemäß Paragraph 40, statt.
(4)Absatz 4Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind
1.Ziffer einsBewerber, denen kein Gemeinderatsmandat gemäß § 69 zugewiesen wurde,Bewerber, denen kein Gemeinderatsmandat gemäß Paragraph 69, zugewiesen wurde,
2.Ziffer 2Bewerber, die die Wahl abgelehnt haben,
3.Ziffer 3Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge aber nach der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. nach dem jeweiligen Statut auf das Mandat verzichten.
In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
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