§ 66 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeiten des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;

5a.

die Anzahl der einzubeziehenden Wahlkarten gemäß § 54a;

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 53);

7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.). Ferner sind die im § 65 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen und - nach Maßgabe der Zuständigkeit gemäß § 67 Abs. 3 oder 5 - das Ergebnis der Ermittlung der Wahlpunkte in der Niederschrift zu beurkunden;

8.

die von den einzelnen Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009, 93/2020)

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;

3a.

die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren;

4.

die ungültigen Stimmzettel, die getrennt nach Gemeinderatswahl und Wahl des Bürgermeisters in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag für die Gemeinderatswahl zu verpacken und auf dem Umschlag für die Wahl des Bürgermeisters darauf hinzuweisen;

5.

die gültigen Stimmzettel der Gemeinderatswahl, die, je nach Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne gültige Vorzugsstimmen, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die nach Bewerbern geordnet in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, sind die Stimmzettel nach „Ja-Stimmen“ und „Nein-Stimmen“ zu ordnen, ebenfalls in gesonderte Umschläge zu verpacken und zu beschriften;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(5) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahl beendet. Die Sprengelwahlbehörde hat sofort die Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde zu melden, den gesamten Wahlakt samt Beilagen zu verschließen und an diese zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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