Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
(1)Absatz einsWahlberechtigte, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, wählen, indem sie den (die) Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte legen. Zudem haben sie auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben, die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig der zuständigen Gemeinde(Stadt)wahlbehörde im Postweg zu übermitteln oder bei der von der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle (Abs. 2) abzugeben, dass sie dort am Wahltag spätestens bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss einlangt. Eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)Wahlberechtigte, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, wählen, indem sie den (die) Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte legen. Zudem haben sie auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben, die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig der zuständigen Gemeinde(Stadt)wahlbehörde im Postweg zu übermitteln oder bei der von der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle (Absatz 2,) abzugeben, dass sie dort am Wahltag spätestens bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss einlangt. Eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer ist zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
(2)Absatz 2Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015)
(3)Absatz 3Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder
2.Ziffer 2die Wahlkarte nach Wahlschluss bei der Gemeinde(Stadt) wahlbehörde oder der Abgabestelle gemäß Abs. 2 eingelangt ist.die Wahlkarte nach Wahlschluss bei der Gemeinde(Stadt) wahlbehörde oder der Abgabestelle gemäß Absatz 2, eingelangt ist.
(4)Absatz 4Die Gemeinde(Stadt)wahlleiterin oder der Gemeinde(Stadt) wahlleiter hat die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde einlangen, unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat bei Bedarf schon vor dem Wahltag, spätestens jedoch an diesem, die eingelangten Wahlkarten auf ihre Nichtigkeit im Sinn des Abs. 3 zu prüfen. Anschließend hat sie die Wahlkarten, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind, auf die jeweiligen Wahlsprengel aufzuteilen. Diese Vorgänge sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:Die Gemeinde(Stadt)wahlleiterin oder der Gemeinde(Stadt) wahlleiter hat die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde einlangen, unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat bei Bedarf schon vor dem Wahltag, spätestens jedoch an diesem, die eingelangten Wahlkarten auf ihre Nichtigkeit im Sinn des Absatz 3, zu prüfen. Anschließend hat sie die Wahlkarten, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind, auf die jeweiligen Wahlsprengel aufzuteilen. Diese Vorgänge sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirks, des Wahlkreises und des Wahltags;
2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen;
4.Ziffer 4die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung der Wahlbehörde;
5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen und in das weitere Ermittlungsverfahren miteinzubeziehenden Wahlkarten, die in einem eigenen Beiblatt zur Niederschrift nach folgenden Kriterien zu dokumentieren sind (laufende Nummer, Name der wählenden Person, männlich/weiblich/insgesamt, Bezeichnung des für die weitere Auszählung zuständigen Sprengels, Anzahl pro Sprengel); die EDVunterstützte Führung des Beiblatts ist zulässig;
6.Ziffer 6die Anzahl der wegen Nichtigkeit (Abs. 3) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten, wobei neben den in Z 5 angeführten Zuordnungskriterien noch die Gründe des Ausschlusses der Wahlkarten vom weiteren Ermittlungsverfahren anzuführen sind;die Anzahl der wegen Nichtigkeit (Absatz 3,) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten, wobei neben den in Ziffer 5, angeführten Zuordnungskriterien noch die Gründe des Ausschlusses der Wahlkarten vom weiteren Ermittlungsverfahren anzuführen sind;
7.Ziffer 7die Beschlüsse der Wahlbehörde.
(5)Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund dafür anzuführen.
(6)Absatz 6Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat, wenn das Gemeindegebiet in Wahlsprengel eingeteilt ist, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten zu verpacken und durch Boten an die jeweils zuständige Sprengelwahlbehörde zu schicken. Den so übermittelten Wahlkarten ist eine Kopie des gemäß Abs. 4 Z 5 erstellten Beiblatts anzuschließen, das den Niederschriften der empfangenden Sprengelwahlbehörden beizufügen ist. Die Niederschrift verbleibt bei der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde hat den Empfang der Wahlkarten in einer Übernahmebestätigung zu dokumentieren.Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat, wenn das Gemeindegebiet in Wahlsprengel eingeteilt ist, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten zu verpacken und durch Boten an die jeweils zuständige Sprengelwahlbehörde zu schicken. Den so übermittelten Wahlkarten ist eine Kopie des gemäß Absatz 4, Ziffer 5, erstellten Beiblatts anzuschließen, das den Niederschriften der empfangenden Sprengelwahlbehörden beizufügen ist. Die Niederschrift verbleibt bei der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde hat den Empfang der Wahlkarten in einer Übernahmebestätigung zu dokumentieren.
(7)Absatz 7Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlkarten, die sie gemäß Abs. 6 erhalten hat, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der §§ 65 bis 72.Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlkarten, die sie gemäß Absatz 6, erhalten hat, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der Paragraphen 65 bis 72.
(8)Absatz 8Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Dieser Vorgang ist in einer eigenen Niederschrift zu protokollieren, für die Abs. 4 Z 1 bis 7 anzuwenden ist. Im Übrigen ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Absatz 2, abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Dieser Vorgang ist in einer eigenen Niederschrift zu protokollieren, für die Absatz 4, Ziffer eins bis 7 anzuwenden ist. Im Übrigen ist gemäß Absatz 7, vorzugehen.
(9)Absatz 9Verspätet eingelangte Wahlkarten sind mit einem Eingangsvermerk und dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen. Sie sind ungeöffnet der zuständigen Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, die sie bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren hat. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.
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