§ 75 Oö. KWO § 75

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bestimmungen über das Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates und des Bürgermeisters enthält die O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. das jeweilige Statut.

(2) Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 74) auf dieses Mandat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Betracht, ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte (§ 67 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, entscheidet das Los.

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder. Das Recht, die Berufung abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche ab Berufung gemäß Abs. 2 geltend gemacht werden.

(4) Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 6 zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 Oö. KWO
§ 76 Oö. KWO