§ 78 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Einteilung der Gemeinde in Wahlsprengel gemäß § 3 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl. Die auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden haben die Verfügungen über die Wahlzeit, die Verbotszonen, die Wahllokale und die Wahlzellen gleichlautend für die Landtagswahl und für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen zu treffen.

(2) Wird gemäß § 11 oder § 14 ein ständiger Vertreter als Vorsitzender der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde und Gemeinde(Stadt-)wahlleiter bestellt, hat der Bürgermeister dieselbe Person zum ständigen Vertreter nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu bestellen. Dies gilt sinngemäß für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Gemeinde(Stadt-) wahlleiterin bzw. des Gemeinde(Stadt-)wahlleiters und für die Bestellung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020

(3) Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berufenen Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden, der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden sind auch als Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der nach der Oö. Landtagswahlordnung zu bildenden Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden zu berufen. Eigene Vorschläge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) in diese Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung dürfen nicht eingebracht werden.

(4) Ist eine wahlwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer besonderen Wahlbehörde durch keine Beisitzerin, keinen Beisitzer oder keine Vertrauensperson vertreten, hat sie das Recht, in diese Behörden Vertrauenspersonen nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Abweichend vom § 5 Abs. 3 müssen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Personen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Darüber hinaus müssen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde(Stadt-)wahlleiterinnen bzw. Gemeinde(Stadt-)wahlleiter ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften in jener Gemeinde haben, in der sie ihre Funktionen ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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