Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsFür das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.
(2)Absatz 2Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Stadtwahlleiters zu bestellen.
(3)Absatz 3Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (Paragraph 6, Absatz 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
(4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Berichtigungskommission (§ 13) angehören. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Berichtigungskommission (Paragraph 13,) angehören. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
(5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.
(6)Absatz 6Der Stadtwahlleiter hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(7)Absatz 7In den Städten mit eigenem Statut hat die für die Wahl des Landtages eingesetzte Bezirkswahlbehörde an den nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen nicht mitzuwirken.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 Oö. KWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. KWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 Oö. KWO