Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre (Wahlperiode) auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)Die Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre (Wahlperiode) auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
(2)Absatz 2Die Wahl des Gemeinderates findet statt:
1.Ziffer einsaus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode (Abs. 1) des Gemeinderates;aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode (Absatz eins,) des Gemeinderates;
2.Ziffer 2im Fall der Auflösung des Gemeinderates nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, für die Städte mit eigenem Statut des jeweiligen Statuts, oder des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013;im Fall der Auflösung des Gemeinderates nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, für die Städte mit eigenem Statut des jeweiligen Statuts, oder des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
3.Ziffer 3wenn es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates aufgehoben hat, erforderlich ist.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. KWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Oö. KWO