§ 1 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre, jeweils im Oktober (Wahlperiode), auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) Die Wahl des Gemeinderates findet statt:

1.

aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode (Abs. 1) des Gemeinderates;

2.

im Fall der Auflösung des Gemeinderates nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, für die Städte mit eigenem Statut des jeweiligen Statuts, oder des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013;

3.

wenn es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates aufgehoben hat, erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 20.09.1996 bis 29.10.2020

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre, jeweils im Oktober (Wahlperiode), auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) Die Wahl des Gemeinderates findet statt:

1.

aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode (Abs. 1) des Gemeinderates;

2.

im Fall der Auflösung des Gemeinderates nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, für die Städte mit eigenem Statut des jeweiligen Statuts, oder des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013;

3.

wenn es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates aufgehoben hat, erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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