§ 10 Oö. KWO § 10

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Diese Entschädigungen können über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Bürgermeister. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. KWO
§ 11 Oö. KWO