§ 12 Oö. KWO § 12

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingerichtet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens jedoch sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Stadtwahlbehörde festgesetzt.

(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiter je einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind am Wahltag beim Eingang des Sprengelwahllokals anzuschlagen.

(5) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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