§ 21 Oö. KWO § 21

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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