(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 23 aus 2013,)
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