§ 28 Oö. KWO § 28

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser wahlwerbenden Partei.

(2) Die Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der Person, die ersetzt werden soll. Stimmt diese nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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