§ 28 Oö. KWO § 28

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§ 28

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter;

Änderung des Vertreters

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser wahlwerbenden Partei.

(2) Jede wahlwerbendeDie Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreterdie zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Vertretereine andere Person ersetzen. Diese Erklärung istSolche an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Stadtwahlbehörde,Gemeinde(Stadt)wahlbehörde zu richten und bedarfrichtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertretersder Person, die ersetzt werden soll. Stimmt dieserdiese nicht zu oder ist er nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführtengenannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vertreten kann.(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 20.09.1996 bis 31.03.2009
§ 28

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter;

Änderung des Vertreters

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser wahlwerbenden Partei.

(2) Jede wahlwerbendeDie Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreterdie zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Vertretereine andere Person ersetzen. Diese Erklärung istSolche an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Stadtwahlbehörde,Gemeinde(Stadt)wahlbehörde zu richten und bedarfrichtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertretersder Person, die ersetzt werden soll. Stimmt dieserdiese nicht zu oder ist er nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführtengenannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vertreten kann.(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

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