§ 37 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen entsprechen und auf einen Bewerber lauten, der das passive Wahlrecht (§ 35) besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,

1.

die verspätet eingebracht werden, oder

2.

denen keine Zustimmungserklärung angeschlossen ist, oder

3.

die auf einen Bewerber lauten, dessen wahlwerbende Partei für die Wahl des Gemeinderates keinen Wahlvorschlag gültig eingebracht hat, oder

4.

die auf einen Bewerber lauten, der nicht an erster Stelle des für die Wahl des Gemeinderates gültig eingebrachten Wahlvorschlages derselben wahlwerbenden Partei gereiht ist (§ 35 Z 3).

(3) Ändert sich nach § 27 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, auch die Parteibezeichnung nach § 36 Abs. 2 Z 1 entsprechend zu ändern.

(4) Wird ein Bewerber aus anderen Gründen als nach § 35 Z 3 für nicht wählbar befunden, ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Ein Bewerber kann bis zum 44. Tag vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei einen anderen in ihrer Parteiliste enthaltenen, gemäß § 35 wählbaren Bewerber namhaft machen. Der Ersatzvorschlag bedarf neben der Zustimmungserklärung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Er muß spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag, wenn jedoch der Bewerber nach Ablauf des 42. Tages vor dem Wahltag stirbt, spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(6) Stirbt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nach Ablauf des 24. Tages vor dem Wahltag, finden die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters nicht an dem in der Wahlausschreibung bezeichneten Wahltag statt. Der Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters sind gemäß § 4 Abs. 3 neu festzusetzen, wobei der Wahltag höchstens sechs Wochen nach dem ursprünglich festgesetzten Wahltag liegen muß; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe der neuen Wahltage durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren. Die betroffene wahlwerbende Partei kann bis spätestens am 23. Tag vor dem neuen Wahltag, 12.00 Uhr, einen anderen in der Parteiliste enthaltenen, wählbaren Bewerber namhaft machen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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