§ 30 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Bewerber, die das passive Wahlrecht (§ 24) nicht besitzen, sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, vom Wahlvorschlag zu streichen.

(1a) Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 24 Abs. 2 und 3) ist die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlleiterin bzw. der Stadtwahlleiter, ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017, 93/2020)

(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf, ist er von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aus jenen Wahlvorschlägen zu streichen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist.

(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem Wahlvorschlag eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 41. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet; auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn sich der Bewerber in der vorgesehenen Frist nicht entscheidet, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Bewerber, die eine höhere Reihungsziffer aufweisen, als der höchstzulässigen Anzahl der Bewerber auf der Parteiliste entspricht (§ 26 Abs. 1 Z 2), sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, von der Parteiliste zu streichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Partei von der Entscheidung des Bewerbers gemäß Abs. 3 oder seiner Streichung gemäß Abs. 1 bis 4 unverzüglich zu verständigen.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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