Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, dieZur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wählbar sind alle Männer und Frauen, die
1.Ziffer einsspätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden,
2.Ziffer 2am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen undam Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllen und
3.Ziffer 3in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind.
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