§ 35 Oö. KWO § 35

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die

1.

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden,

2.

am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und

3.

in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)

In Kraft seit 30.03.2013 bis 31.12.9999
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