§ 33 Oö. KWO § 33

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt § 25 Abs. 5 und § 34 Abs. 8 sinngemäß.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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