§ 11 Oö. KWO § 11

Oö. Kommunalwahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.

(2) Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Stadtwahlleiters zu bestellen.

(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der EinspruchskommissionBerichtigungskommission (§ 13) angehören. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(5) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.

(6) Der Stadtwahlleiter hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.

(7) In den Städten mit eigenem Statut hat die für die Wahl des Landtages eingesetzte Bezirkswahlbehörde an den nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen nicht mitzuwirken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2013

(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.

(2) Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Stadtwahlleiters zu bestellen.

(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der EinspruchskommissionBerichtigungskommission (§ 13) angehören. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(5) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.

(6) Der Stadtwahlleiter hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.

(7) In den Städten mit eigenem Statut hat die für die Wahl des Landtages eingesetzte Bezirkswahlbehörde an den nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen nicht mitzuwirken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten