§ 69 Oö. KWO § 69

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 68 Abs. 2 auf eine Partei entfallen, sind den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen.

(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl

1.

größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, und

2.

mindestens 50% der Wahlzahl (§ 68 Abs. 1) entspricht.

(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, ist es dem Bewerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 Oö. KWO
§ 70 Oö. KWO