§ 67 Oö. KWO § 67

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat das Endergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters zu ermitteln.

(2) Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zunächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln festzustellen:

1.

die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Gesamtsumme) und die Wahl des Bürgermeisters;

2.

die Summe der auf jede wahlwerbende Partei entfallenden gültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Parteisumme) und

3.

Die Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, jeweils die Summe der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Stimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(3) Anschließend hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten der einzelnen Wahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermitteln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:

1.

Der auf dem Wahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2.

für jede gültige Vorzugsstimme erhält der Bewerber 25 Vorzugspunkte;

3.

das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(4) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst spätestens am dritten Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu ermitteln hat (Abs. 3), wenn davon eine Beschleunigung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann.

(6) Im Fall des Abs. 4 erster Satz kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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