§ 29 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach Paragraph 24, Absatz 7, berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach Paragraph 24, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).
  2. (1)Absatz einsDie Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach Paragraph 24, Absatz 7, berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach Paragraph 24, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  3. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  4. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltungsverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltungsverpflichtung nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 8, fort.
  5. (4)Absatz 4EinemEiner Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser BeschlußBeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBGLandesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)EinemEiner Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser BeschlußBeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBGLandesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daßdass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daßdass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach Paragraph 24, Absatz 7, berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach Paragraph 24, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).
  2. (1)Absatz einsDie Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach Paragraph 24, Absatz 7, berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach Paragraph 24, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  3. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  4. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltungsverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltungsverpflichtung nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 8, fort.
  5. (4)Absatz 4EinemEiner Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser BeschlußBeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBGLandesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)EinemEiner Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser BeschlußBeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBGLandesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daßdass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daßdass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten