§ 121 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 122 Abs. 3 § 132 Abs. 2 letztererster Satz,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder

4.

durch Abberufung nach Abs. 4.

Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:

1.

auf begründetes Ansuchen des Mitglieds;

2.

wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);

3.

auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.

Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.07.2021

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 122 Abs. 3 § 132 Abs. 2 letztererster Satz,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder

4.

durch Abberufung nach Abs. 4.

Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:

1.

auf begründetes Ansuchen des Mitglieds;

2.

wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);

3.

auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.

Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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