§ 121 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 132 Abs. 2 erster Satz,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder

4.

durch Abberufung nach Abs. 4.

Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:

1.

auf begründetes Ansuchen des Mitglieds;

2.

wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);

3.

auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.

Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während einer (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.während einer Freistellung nach den Paragraphen 70 a,, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
    (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 132 Abs. 2 erster Satz,mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des Paragraph 132, Absatz 2, erster Satz,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder
    4. 4.Ziffer 4durch Abberufung nach Abs. 4.durch Abberufung nach Absatz 4,
    Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:
    1. 1.Ziffer einsauf begründetes Ansuchen des Mitglieds;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);
    3. 3.Ziffer 3auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz.
    Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  5. (5)Absatz 5Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025)Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025)
  7. (7)Absatz 7Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß Paragraph 152 b, Absatz 10, erlassenen Verordnung. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.08.2025
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 132 Abs. 2 erster Satz,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder

4.

durch Abberufung nach Abs. 4.

Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:

1.

auf begründetes Ansuchen des Mitglieds;

2.

wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);

3.

auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.

Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während einer (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.während einer Freistellung nach den Paragraphen 70 a,, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
    (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 132 Abs. 2 erster Satz,mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des Paragraph 132, Absatz 2, erster Satz,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder
    4. 4.Ziffer 4durch Abberufung nach Abs. 4.durch Abberufung nach Absatz 4,
    Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:
    1. 1.Ziffer einsauf begründetes Ansuchen des Mitglieds;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);
    3. 3.Ziffer 3auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz.
    Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  5. (5)Absatz 5Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025)Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025)
  7. (7)Absatz 7Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß Paragraph 152 b, Absatz 10, erlassenen Verordnung. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)

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