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(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
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(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
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(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:
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(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
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(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
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(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:
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(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)