§ 121 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während einer (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.während einer Freistellung nach den Paragraphen 70 a,, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
    (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 132 Abs. 2 erster Satz,mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des Paragraph 132, Absatz 2, erster Satz,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder
    4. 4.Ziffer 4durch Abberufung nach Abs. 4.durch Abberufung nach Absatz 4,
    Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:
    1. 1.Ziffer einsauf begründetes Ansuchen des Mitglieds;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);
    3. 3.Ziffer 3auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz.
    Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  5. (5)Absatz 5Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025)Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025)
  7. (7)Absatz 7Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß Paragraph 152 b, Absatz 10, erlassenen Verordnung. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 121 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 120 Oö. LBG
§ 122 Oö. LBG