§ 125 Oö. LBG § 125

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 125 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 125 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 125 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 125 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 125 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 124 Oö. LBG
§ 126 Oö. LBG