(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderbeihilfe, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderbeihilfe, | |||||||||
4. | die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluß der Kinderbeihilfe und des Pflegegeldes, | |||||||||
5. | die Entlassung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.
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