§ 112 Oö. LBG Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 41/1999, 64/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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