§ 111 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 111

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

 

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 22/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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