§ 134 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 129 Abs. 2), eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern nicht eine Einstellung zu verfügen ist oder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien ausdrücklich verzichtet wurde. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen sowie die Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landesbeamtinnen oder Landesbeamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung an die zuletzt gegenüber der Dienstbehörde gemeldete Adresse (Zustellung mit Zustellnachweis) unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Anschuldigungspunkte zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission verlangen, die Disziplinarkommission - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)

(6) Niederschriften über die Vernehmung der oder des Beschuldigten sowie von Zeuginnen oder Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

1.

die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2.

die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3.

Zeuginnen und Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4.

die Einvernahme der Zeugin oder des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wird oder

5.

es im Interesse einer Zeugin oder eines Zeugen im Hinblick auf ihr oder sein geringes Alter oder ihres oder seines seelischen oder gesundheitlichen Zustands gelegen ist oder

6.

alle anwesenden Parteien zustimmen.

Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen der oder dem Beschuldigten vorgehalten werden. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

(7) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens hat die Berichterin oder der Berichter der Disziplinarkommission die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(9) Der oder dem Beschuldigten ist vor der Beratung der Disziplinarkommission das Schlusswort zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(11) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 136) bleibt unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist auf Antrag der Parteien vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses zu verlesen. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift auf Schallträger ist zulässig. Vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ist auf Antrag der Parteien die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben. Der wesentliche Inhalt einer auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gemäß Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.

(13) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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