Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
(2)Absatz 2Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.Absatz 2, gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
(4)Absatz 4Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 143 Oö. LBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 143 Oö. LBG