§ 143 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.Absatz 2, gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 22/2001)

(Anm.:Anmerkung, LGBl. NrLGBl.Nr. 22/2001)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.Absatz 2, gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
  4. (4)Absatz 4Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 22/2001)

(Anm.:Anmerkung, LGBl. NrLGBl.Nr. 22/2001)

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