§ 149 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 149

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands

 

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 81/2002, 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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