§ 144 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 144

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

 

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

 

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

beim Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

 

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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