§ 3 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Auskunft kann verweigert werden, wenn
    1. a)Litera adie Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
    2. b)Litera bdie Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder
    3. c)Litera cdem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.
  3. (3)Absatz 3Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAuskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Auskunft kann verweigert werden, wenn
    1. a)Litera adie Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
    2. b)Litera bdie Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder
    3. c)Litera cdem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.
  3. (3)Absatz 3Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)

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