§ 8 Oö. ADI § 8

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese in manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführten Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendetverarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.

(2) Dieser Abschnitt ist auf die Verwendungen von Daten im Land anzuwenden; darüber hinaus auch auf Datenverwendungen im Ausland, soweit solche Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Land nur durchgeführt werden.

(5) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, festgelegte Bedeutung. Unter „Datenverwendung“ oder „Verwendung von Daten“ sind ausschließlich die im Abs. 1 umschriebenen Datenverwendungen zu verstehen.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese in manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführten Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendetverarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.

(2) Dieser Abschnitt ist auf die Verwendungen von Daten im Land anzuwenden; darüber hinaus auch auf Datenverwendungen im Ausland, soweit solche Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Land nur durchgeführt werden.

(5) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, festgelegte Bedeutung. Unter „Datenverwendung“ oder „Verwendung von Daten“ sind ausschließlich die im Abs. 1 umschriebenen Datenverwendungen zu verstehen.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten