§ 9 Oö. ADI § 9

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführte Dateien gelten als DatenanwendungenAuf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 4 Z 7 § 8 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 10, § 18 Abs. 1, § 22, §§ 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutzgesetzes 2000Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel 2 1. bis 10. AbschnittAuf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Datenschutzgesetzes 2000 sind auf diese DateienLandes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde nach diesem Abschnitt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführte Dateien gelten als DatenanwendungenAuf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 4 Z 7 § 8 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 10, § 18 Abs. 1, § 22, §§ 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutzgesetzes 2000Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel 2 1. bis 10. AbschnittAuf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Datenschutzgesetzes 2000 sind auf diese DateienLandes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde nach diesem Abschnitt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018)

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