§ 9 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 8 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 10, § 18 Abs. 1, § 22, §§ 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, sinngemäß anzuwenden.Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018, 88/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018, 88/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019

(1) Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 8 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 10, § 18 Abs. 1, § 22, §§ 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, sinngemäß anzuwenden.Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018, 88/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018, 88/2019)

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