(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
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