Gesamte Rechtsvorschrift Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

Oö. ADI
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Stand der Gesetzesgebung: 18.07.2021
Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz - Oö. ADIG)

StF: LGBl.Nr. 46/1988 (GP XXIII RV 175 AB 184/1988 )

§ 1 Oö. ADI


1. ABSCHNITT

Auskunftspflicht

 

§ 1

Auskunftspflicht

 

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

 

(2) Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

§ 2 Oö. ADI


§ 2

Recht auf Auskunft

 

(1) Jedermann hat ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2000)

 

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder zur Verbesserung eines Auskunftsbegehrens nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2000)

 

(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 3 Oö. ADI


§ 3

Nichterteilung einer Auskunft

 

(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

 

(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn

a)

die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b)

die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c)

dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

 

(3) Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 4 Oö. ADI


§ 4

Auskunftserteilung

 

(1) Auskunft ist soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.

 

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens gemäß § 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

§ 5 Oö. ADI


§ 5

Bescheiderlassung

 

(1) Wird eine Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Behörde (§ 6) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 41/2000)

 

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2000)

§ 6 Oö. ADI § 6


(1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:

1.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,

2.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

3.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

4.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,

5.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

 

(Anm.: LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)

§ 7 Oö. ADI


§ 7

Besondere Auskunftspflichten

 

In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.

 

(Anm: LGBl. Nr. 41/2000, 86/2006)

§ 8 Oö. ADI § 8


Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese für Zwecke solcher Angelegenheiten verarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 9 Oö. ADI § 9


(1) Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 8 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 10, § 18 Abs. 1, § 22, §§ 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018)

§ 10 Oö. ADI


(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(5) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

(6) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 11 und 23 und soweit im Abs. 7 nicht anderes bestimmt ist - nicht für

1.

Dokumente, deren Bereitstellung

a)

nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

b)

nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder

2.

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, oder

3.

Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, oder

4.

Logos, Wappen und Insignien, oder

5.

Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, oder

6.

Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, oder

7.

Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind, oder

8.

Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungs-einrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungs-ergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 12 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind.

(7) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 13 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 10a Oö. ADI (weggefallen)


§ 10a Oö. ADI seit 16.07.2021 weggefallen.

§ 11 Oö. ADI


Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:

1.

Öffentliche Stelle:

a)

das Land;

b)

die Gemeinde;

c)

landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;

d)

Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

-

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

-

zumindest teilrechtsfähig sind,

-

überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024) ernannt worden sind, und

-

keine Unternehmungen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 B-VG sind;

e)

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.

2.

Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

3.

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind.

4.

Dokument:

a)

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme);

b)

ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts.

5.

Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente so verändert werden, dass sie sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder personenbezogene Daten so verändert werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

6.

Dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist.

7.

Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden.

8.

Hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.

9.

Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

10.

Personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

11.

Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

12.

Offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

13.

Formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

14.

Angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt.

15.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist.

16.

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch.

17.

Offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 12 Oö. ADI


(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, gemäß den §§ 14 bis 20 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 14 bis 20 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 15, 17 bis 19 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 13 Oö. ADI


(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das begehrte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Begehren im Sinn des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Einschreiterin bzw. der Einschreiter der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und

1.

die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

2.

die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teilweise nicht entsprochen wird oder

3.

ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 17 erforderlich ist oder

4.

der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

(4) Wird einem Begehren im Sinn des Abs. 1 zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 3 Z 2 und 4), insbesondere, weil die begehrten Dokumente gemäß § 10 Abs. 6 nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Einschreiterin bzw. den Einschreiter auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 23 hinzuweisen.

(5) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(6) Bei umfangreichen und komplexen Begehren verlängert sich die im Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(7) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 14 Oö. ADI


(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die im Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 67/20121)

§ 15 Oö. ADI


(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als im Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinn von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Informationen an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiterzuleiten bzw. im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) In den im Abs. 4 Z 1 genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die im Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 16 Oö. ADI


(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 17 Oö. ADI


Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (§ 11 Z 3) zu verwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 18 Oö. ADI


Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

1.

Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen sowie die Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

2.

Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 19 Oö. ADI


(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 20 Oö. ADI


(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der ab dem 17. Juli 2021 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 21 Oö. ADI


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 22 Oö. ADI


Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 23 Oö. ADI


(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, in welchem das Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn

1.

dem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen wird (§ 13 Abs. 3 Z 2 und 4) oder

2.

die Einschreiterin bzw. der Einschreiter behauptet, dass einzelne genau zu bezeichnende Bestimmungen eines endgültigen Vertragsangebots (§ 13 Abs. 3 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechen oder

3.

die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist - außer im Fall der Säumnis - binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.

(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig

1.

wenn die öffentliche Stelle die Gemeinde oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die der Gemeinde zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,

2.

wenn die öffentliche Stelle ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die dem Gemeindeverband zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

3.

wenn die öffentliche Stelle ein sonstiger landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die dem Selbstverwaltungskörper zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

4.

wenn die öffentliche Stelle eine Stiftung, ein Fonds, eine Anstalt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,

5.

wenn die öffentliche Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,

6.

in sonstigen Fällen die Landesregierung, sofern im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.

(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 zuständig.

(5) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

§ 24 Oö. ADI


(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.

(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

§ 25 Oö. ADI


(1) Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den Anlass der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen Medien zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen eingewilligt haben. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholung der Einwilligung über Art und Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

§ 26 Oö. ADI


(1) Zum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Familienstand;

4.

Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

5.

Bilddaten;

6.

Art der Ehrung;

7.

Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 25.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 67/2021)

(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, durchzuführen.

(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018, 67/2021)

§ 27 Oö. ADI


Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 24 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

§ 28 Oö. ADI


Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

Artikel

Art. 2 Oö. ADI (weggefallen)


Art. 2 Oö. ADI seit 31.12.2019 weggefallen.

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADI) Fundstelle


Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 46/1988 (GP XXIII RV 175 AB 184/1988 )

Änderung

LGBl.Nr. 41/2000 (GP XXV RV 741/2000 AB 764/2000 LT 25, RL 95/46/EG vom 24. Oktober 1995, ABl.Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)

LGBl.Nr. 86/2006 (GP XXVI RV 827/2006 AB 904/2006 LT 30; RL 2003/98/EG vom 17. November 2003, ABl.Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 97/2012 (GP XXVII IA 717/2012 AB 752/2012 LT 29)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 68/2015 (GP XXVII RV 1454/2015 AB 1496/2015 LT 54; RL 2013/37/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S 1 [CELEX 32013L0037])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
AUSKUNFTSPFLICHT

§  1

Auskunftspflicht

§  2

Recht auf Auskunft

§  3

Nichterteilung einer Auskunft

§  4

Auskunftserteilung

§  5

Bescheiderlassung

§  6

Rechtsschutz

§  7

Besondere Auskunftspflichten

2. ABSCHNITT
DATENSCHUTZ

§  8

Schutz manuell geführter Daten

§  9

Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000

3. ABSCHNITT
INFORMATIONSWEITERVERWENDUNG

§  10

Ziel; Geltungsbereich

§  10a

Allgemeiner Grundsatz

§  11

Begriffsbestimmungen

§  12

Weiterverwendungsbegehren; Anforderungen und Bearbeitung

§  13

Verfügbare Formate

§  14

Entgelte

§  15

Bedingungen

§  16

Transparenz und praktische Vorkehrungen

§  17

Nichtdiskriminierung

§  18

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§  19

Rechtsschutz bei ablehnender Mitteilung

4. ABSCHNITT
EHRUNGEN

§  20

Ehrungen

§  21

Veröffentlichung

§  22

Verwendung personenbezogener Daten

5. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§  23

Eigener Wirkungsbereich

§  24

Abgabenbefreiung

 

Anmerkung

Der Kurztitel wurde durch die Novellen LGBl.Nr. 41/2000 und LGBl.Nr. 86/2006
geändert.

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