§ 9 Oö. ADI

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025

Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, sinngemäß anzuwenden.Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: LGBl.Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018, 88/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018, 88/2019)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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