(1) Zum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten:
1. | Identitätsdaten; | |||||||||
2. | Adress- und Kontaktdaten; | |||||||||
3. | Familienstand; | |||||||||
4. | Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft; | |||||||||
5. | Bilddaten; | |||||||||
6. | Art der Ehrung; | |||||||||
7. | Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 25. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 67/2021) |
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(3) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, durchzuführen.
(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018, 67/2021)
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