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(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreitdas Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreitdas Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)