§ 24 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.

(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreitdas Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.12.2012 bis 16.07.2021

(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.

(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreitdas Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)

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