§ 20i Oö. LDHG 1986 Verschwiegenheit, Befangenheit

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.
  4. (4)Absatz 4,Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer (seiner) Stellvertreterin (Stellvertreter) gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer (seiner) Stellvertreterin (Stellvertreter) gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AVG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025LGBl.Nr. 64 aus 2025,, 57 aus 2026,)

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.
  4. (4)Absatz 4,Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer (seiner) Stellvertreterin (Stellvertreter) gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer (seiner) Stellvertreterin (Stellvertreter) gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AVG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025LGBl.Nr. 64 aus 2025,, 57 aus 2026,)

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