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(2) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
(3) Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.
(4) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(6) Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.
(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschußberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammerdirektor.
(2) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
(3) Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.
(4) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(6) Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.
(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschußberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammerdirektor.