§ 21 Oö. LAKG 1996 § 21

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 21

Kontrollausschuß

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die Vollversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, wobei jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht. Übrige Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 zu wählen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören.

(2) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.

(3) Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.

(4) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6) Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschußberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammerdirektor.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.1997 bis 24.05.2018
§ 21

Kontrollausschuß

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die Vollversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, wobei jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht. Übrige Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 zu wählen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören.

(2) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.

(3) Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.

(4) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6) Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschußberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammerdirektor.

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