§ 21 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. (1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die Vollversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, wobei jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht. Übrige Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 zu wählen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören.Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die Vollversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, wobei jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht. Übrige Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, zu wählen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören.
  2. (2)Absatz 2Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
  3. (3)Absatz 3Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.
  4. (4)Absatz 4Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Absatz eins, erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)
  6. (6)Absatz 6Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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