§ 30 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 30

Wahlbüro

 

(1) Die Landarbeiterkammer hat die Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hiefür ist im Kammerbüro der Landarbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses durch den Präsidenten.

(3) Dem Wahlbüro obliegen insbesondere:

1.

die Erstellung eines Vorschlages an die Hauptwahlbehörde für die Einrichtung der Betriebswahlbehörden sowie für die Feststellung der Betriebe, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet werden;

2.

die Führung der Bürogeschäfte der Hauptwahlbehörde;

3.

die Erfassung der Wahlberechtigten, die Erstellung der Wählerverzeichnisse und deren Übermittlung an die Wahlbehörden und sonstige zur öffentlichen Auflage berufene Stellen;

4.

die fachliche Betreuung der Betriebswahlbehörden.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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