Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LAKG 1996

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Oö. LAKG 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2022
Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996)

StF: LGBl.Nr. 13/1997 (GP XXIV RV 865/1996 AB 891/1996 LT 50)

§ 1 Oö. LAKG 1996


I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Aufgaben, Ziele und Rechtsform der Landarbeiterkammer

 

(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich wird die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich - im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt - errichtet.

(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

§ 2 Oö. LAKG 1996


§ 2

Personenbezogene Bezeichnungen

 

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

§ 2a Oö. LAKG 1996 § 2a


Soweit in diesem Gesetz oder in Verordnungen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen bzw. Eingaben im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG übermittelt werden. Schriftliche Anbringen bzw. Eingaben, die außerhalb der Amtsstunden beim Kammerbüro (Wahlbüro) binnen offener Frist in einer technisch möglichen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.

 

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

§ 4 Oö. LAKG 1996


Arbeitnehmer und Personen gemäß § 3 sind nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie

  1. 1.

§ 5 Oö. LAKG 1996


Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Landesgesetzes sind Betriebe gemäß § 4 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007, 89/2022)

§ 6 Oö. LAKG 1996


Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landarbeiterkammer insbesondere zu:

  1. 1.

§ 7 Oö. LAKG 1996


§ 7

Überwachung von Arbeitsbedingungen

 

Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften in der Land- und Forstwirtschaft hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen. Sie ist insbesondere berechtigt:

1.

die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zuständige Behörden zu beantragen und an der Inspektion teilzunehmen;

2.

mit den Betriebsinhabern über die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verhandeln;

3.

bei der Überwachung von Lehr- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen mitzuwirken.

§ 8 Oö. LAKG 1996


§ 8

Rechtsschutz

 

(1) Die Landarbeiterkammer hat ihre Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Satzung zu gewähren.

(2) Die Satzung ist so zu gestalten, daß durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Landarbeiterkammer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn

1.

er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder

2.

er im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder

3.

die Prozeßführung im Einzelfall den von der Landarbeiterkammer wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.

§ 9 Oö. LAKG 1996


§ 9

Übertragener Wirkungsbereich

 

Die Landarbeiterkammer ist berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

§ 10 Oö. LAKG 1996


IV. ABSCHNITT

Verhältnis zu anderen Organisationen

 

§ 10

Zusammenarbeit

 

Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und diese im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer auch zu unterstützen.

§ 11 Oö. LAKG 1996


§ 11

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

 

(1) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landarbeiterkammer ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(2) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, welche die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 12 Oö. LAKG 1996 § 12


(1) Die Landarbeiterkammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name des Arbeitgebers, Art der Beschäftigung und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage sowie zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen notwendig sind, zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs.1 ist jedenfalls zulässig an:

1.

das Amt der o.ö. Landesregierung;

2.

kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen.

(3) Die Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen personenbezogenen Daten (Abs.1) zu ermitteln und zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an:

1.

die Wahlbehörden;

2.

die Landarbeiterkammer;

3.

die Wählergruppen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 13 Oö. LAKG 1996


V. ABSCHNITT

Organisation

 

§ 13

Organe

 

Die Organe der Landarbeiterkammer sind:

1.

die Vollversammlung;

2.

der Hauptausschuß, der Kontrollausschuß und die sonstigen Ausschüsse;

3.

der Präsident;

4.

das Präsidium.

§ 14 Oö. LAKG 1996 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung


(1) Die Vollversammlung besteht aus 34 Mitgliedern, die den Titel Kammerrat führen.

(2) Der Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und der sonstigen Ausschüsse;

2.

die Abberufung der Mitglieder der nach Z 1 gewählten Organe;

3.

die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs;

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

5.

die Festsetzung der Kammerumlage;

6.

die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

7.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung, der Haushaltsordnung und der Dienst- und Besoldungsvorschriften;

8.

die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(3) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

(4) Die Vollversammlung gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählten Kammerräte bilden für die Dauer der Funktionsperiode jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Kammerräten besteht, wird nach außen von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekanntzugeben ist.

§ 15 Oö. LAKG 1996 Konstituierung der Vollversammlung


(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist spätestens vier Wochen nach dem letzten Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste anwesende Kammerrat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, in Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und im Anschluß daran den Hauptausschuß.

§ 16 Oö. LAKG 1996


§ 16

Tagung der Vollversammlung

 

(1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr, jedenfalls aber dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Kammerräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(2) Die Vollversammlung ist unter Bekanntgabe des Orts und der Zeit der Sitzung sowie der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuberufen.

(3) Die Sitzung der Vollversammlung ist öffentlich. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.

§ 17 Oö. LAKG 1996


§ 17

Funktionsperiode; Auflösung der Vollversammlung

 

(1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung.

(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

§ 18 Oö. LAKG 1996 Hauptausschuß


(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie aus sieben weiteren von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die Wählergruppensumme den Ausschlag. Sind auch die Wählergruppensummen gleich, entscheidet das Los.

(3) Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm:

1.

die Vorberatung von Angelegenheiten der Vollversammlung;

2.

die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors, die Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Einstufung der Arbeitnehmer der Landarbeiterkammer;

3.

die Antragstellung an die Hauptwahlbehörde auf Verlustigerklärung der Funktion als Kammerrat gemäß § 42 Abs. 6;

4.

die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung des Leiters des Wahlbüros und dessen Stellvertreter gemäß § 30 Abs. 2;

5.

die Erstellung eines Entwurfes des Jahresvoranschlages einschließlich allfälliger Nachträge und des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Vollversammlung;

6.

die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 51 Abs. 2;

7.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen;

8.

die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufwandsersatzes für die Funktionäre;

9.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(4) Der Hauptausschuß ist mindestens zweimal jährlich schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Er ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.

§ 19 Oö. LAKG 1996


§ 19

Präsidium

 

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten. Dem Präsidium obliegen:

1.

die Vorbereitung der Beratungen der Vollversammlung und des Hauptausschusses;

2.

die Behandlung von Berichten des Präsidenten und des Kammerdirektors;

3.

sonstige ihm von der Vollversammlung in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluß der Vollversammlung übertragene Aufgaben.

§ 20 Oö. LAKG 1996


§ 20

Präsident, Vizepräsidenten

 

(1) Der Präsident ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt. Gehören jedoch der Präsident und der erste Vizepräsident der stimmenstärksten Wählergruppe an, fällt der zweite Vizepräsident jedenfalls der zweitstärksten Wählergruppe zu.

(3) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Befugnisse zu:

1.

die Leitung der Landarbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Präsidiums;

2.

die Zeichnung der Geschäftsstücke der Landarbeiterkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung;

3.

die Erstellung der Tagesordnung für Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses, des Präsidiums und der sonstigen Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses sowie die Einberufung zu diesen Sitzungen;

4.

die Vorsitzführung in der Vollversammlung, im Hauptausschuß, im Präsidium sowie in den sonstigen Ausschüssen mit Ausnahme des Kontrollausschusses;

5.

die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fallen, wenn dessen Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesem Fall hat er dem Hauptausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten;

6.

Berichterstattung an die Vollversammlung, den Hauptausschuß, das Präsidium und sonstige Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses.

(4) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Für den Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt der erste Vizepräsident die Stellvertretung und bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.

§ 21 Oö. LAKG 1996 § 21


(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die Vollversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, wobei jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht. Übrige Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 zu wählen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören.

(2) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.

(3) Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.

(4) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6) Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschußberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammerdirektor.

§ 22 Oö. LAKG 1996


§ 22

Sonstige Ausschüsse

 

(1) Die Vollversammlung ist berechtigt, zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten weitere Ausschüsse einzusetzen und deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt.

(3) Der Präsident hat die Ausschüsse nach Bedarf einzuberufen; ein Ausschuß ist jedenfalls einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Beratungen in den Ausschüssen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Präsident hat das Ergebnis der Beratungen in seinen Bericht an den Hauptausschuß und die Vollversammlung aufzunehmen.

§ 23 Oö. LAKG 1996 Anträge und Beschlußfassung


(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von mindestens drei Kammerräten gestellte Anträge in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung oder Ausschußsitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des Ausschusses schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Werden Anträge im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses gestellt, entscheidet die Vollversammlung oder der Ausschuß, ob sie sogleich behandelt werden sollen oder ob sie auf die nächste Sitzung zu vertagen sind.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluß der Vollversammlung und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse der Vollversammlung betreffend die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

§ 24 Oö. LAKG 1996 Wahlausschreibung


(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben, wobei die Wahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Wahltermin) stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode zusammentreten kann. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Im Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen.

§ 25 Oö. LAKG 1996 Wahlgrundsätze


(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Die Wahl hat mittels amtlichem Stimmzettel grundsätzlich durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen; die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig.

(3) Wenn auf Grund der abgegebenen (eingelangten) Stimmen bei einer Wahlbehörde das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, hat diese die Wahlkuverts ungeöffnet und unter Verschluß der von der Hauptwahlbehörde im vorhinein dafür bestimmten Betriebswahlbehörde zur gemeinsamen Auszählung mit den dort abgegebenen Stimmen zu übermitteln. Die bestimmte Betriebswahlbehörde hat jedenfalls (auch) am dritten Wahltag die Wahlzeit so festzulegen, daß eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Landarbeiterkammerwahlordnung). Diese kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.

§ 26 Oö. LAKG 1996 § 26


(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag

1.

Mitglieder der Landarbeiterkammer und

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und

1.

Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und

3.

in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 15/2009)

§ 27 Oö. LAKG 1996


§ 27

Wahlbehörden

 

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die übrigen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) als Wahlleiter und aus Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen aktiv wahlberechtigt sein. Der Wahlleiter und die Beisitzer sind zur strengen Unparteilichkeit und zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten verhalten.

(3) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Die Ernennung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht zeitgerecht erstattet, sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.

(5) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Funktion des Wahlleiters, der Beisitzer und deren Stellvertreter ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Ausübung der Funktion als Mitglied einer Wahlbehörde zu ermöglichen und ihm die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

§ 28 Oö. LAKG 1996 Hauptwahlbehörde


(1) Für das Land Oberösterreich ist eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde ist der Landeshauptmann. Er bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der o. ö. Landesregierung die zwei Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung bestellt. Sie dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem Landesgesetz angehören.

(3) Die Aufgaben der Hauptwahlbehörde sind insbesondere:

1.

die Einrichtung der Betriebswahlbehörden sowie die Feststellung der Betriebe, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet sind;

2.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

3.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

4.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

5.

die Entscheidung über Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis;

6.

die Durchführung der Briefwahl außerhalb von Betriebswahlbehörden und die Auszählung der Stimmen;

7.

die Überprüfung der Wahlunterlagen der Betriebswahlbehörden;

8.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

9.

die Kundmachung des Wahlergebnisses innerhalb von zwei Wochen ab dem letzten Wahltag;

10.

die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 29 Oö. LAKG 1996 Betriebswahlbehörden


(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden. Mehrere Betriebe und Betriebsteile können zu einer gemeinsamen Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden, wobei die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Zahl zehn nicht unterschreiten darf.

(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Für den Wahlleiter und für jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind insbesondere:

1.

die Vorbereitung und Durchführung der Wahl;

2.

die Auflage des Wählerverzeichnisses;

3.

die Festlegung der Wahlzeiten und Wahlorte;

4.

die Auszählung der Stimmen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3;

5.

die Übersendung der Wahlunterlagen an die Hauptwahlbehörde.

(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die Wahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich § 25 Abs. 3 letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der drei Wahltage beschränkt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

§ 30 Oö. LAKG 1996


§ 30

Wahlbüro

 

(1) Die Landarbeiterkammer hat die Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hiefür ist im Kammerbüro der Landarbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses durch den Präsidenten.

(3) Dem Wahlbüro obliegen insbesondere:

1.

die Erstellung eines Vorschlages an die Hauptwahlbehörde für die Einrichtung der Betriebswahlbehörden sowie für die Feststellung der Betriebe, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet werden;

2.

die Führung der Bürogeschäfte der Hauptwahlbehörde;

3.

die Erfassung der Wahlberechtigten, die Erstellung der Wählerverzeichnisse und deren Übermittlung an die Wahlbehörden und sonstige zur öffentlichen Auflage berufene Stellen;

4.

die fachliche Betreuung der Betriebswahlbehörden.

§ 31 Oö. LAKG 1996


§ 31

Erstellung der Wählerverzeichnisse

 

(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Gemeinden; diese haben die zur Erstellung der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1) und diesbezügliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Wahlberechtigten sind vom Wahlbüro in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen (Gesamtwählerverzeichnis). Auf der Grundlage dieses Gesamtwählerverzeichnisses hat das Wahlbüro entsprechend der von der Hauptwahlbehörde gemäß § 28 Abs. 3 Z. 1 erfolgten Zuordnung Betriebswählerverzeichnisse zu erstellen.

§ 32 Oö. LAKG 1996


§ 32

Sonstige Mitwirkungspflichten

 

(1) Die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2) In den Betrieben, in denen eine Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, sind von deren Inhabern geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung der Wahl als Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen und die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Wahl ist so weit als möglich ohne Störung des Betriebsablaufes durchzuführen.

§ 33 Oö. LAKG 1996 Auflage der Wählerverzeichnisse und Einspruchsverfahren


(1) Die Betriebswählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind von den Wahlleitern an einer hiefür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen.

(2) Das Gesamtwählerverzeichnis ist bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro während der Amtsstunden für die Dauer von zehn Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(3) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie bei der Hauptwahlbehörde Berichtigungsanträge gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) Über Berichtigungsanträge gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 34 Oö. LAKG 1996


§ 34

Wahlvorschläge

 

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Landarbeiterkammerwahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und genaue Anschrift sind anzugeben.

 

(2) Wahlvorschläge müssen

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe,

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 102 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten

enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter.

 

(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

 

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.

§ 35 Oö. LAKG 1996


§ 35

Amtliche Stimmzettel

 

Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

§ 36 Oö. LAKG 1996 Briefwahl


(1) Das Wahlbüro hat den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten die auf deren Namen lautende Wahlkarte im Postweg zu übermitteln. Dieser ist ein leerer Stimmzettel sowie ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag beizufügen. Die Wahlkarte dient gleichzeitig als Rücksendekuvert, das frankiert mit der Adresse der Hauptwahlbehörde versehen ist sowie die laufende Nummer des Wählerverzeichnisses zu beinhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Bei der brieflichen Stimmabgabe muß sich der Stimmzettel in dem von der Wahlbehörde übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in das Rücksendekuvert (Wahlkarte) zu geben und an die Hauptwahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, daß dieses spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Hauptwahlbehörde einlangt.

§ 37 Oö. LAKG 1996


§ 37

Gesamtergebnis der Wahl

 

(1) Das Gesamtergebnis der Wahl wird von der Hauptwahlbehörde festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei dieser einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben. In der Begründung des Einspruches ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

1.

er keine Begründung enthält oder

2.

die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis richtigzustellen.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.

§ 38 Oö. LAKG 1996


Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)

§ 39 Oö. LAKG 1996


§ 39

Wahlanfechtung

 

Die Gültigkeit der Wahlen im Bereich der Betriebswahlbehörden sowie der Briefwahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

§ 40 Oö. LAKG 1996


§ 40

Kosten der Wahlen

 

(1) Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten für die erforderlichen amtlichen Kundmachungen und amtlichen Stimmzettel hat das Land Oberösterreich zu tragen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

(2) Dem Land Oberösterreich und den Gemeinden, die den Aufwand der allgemeinen staatlichen Verwaltung zu tragen haben, kommen keine Ansprüche auf Entschädigung für den Personal- und Amtssachaufwand zu.

§ 41 Oö. LAKG 1996


(1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Hauptausschusses oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Landarbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.

(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.

(3) Bei Verhinderung einer Kammerrätin bzw. eines Kammerrates an der Teilnahme an einer Sitzung der Vollversammlung kann die betreffende Wählergruppe eine Person aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 erfüllt, als Ersatzmitglied zur Teilnahme an dieser Sitzung der Vollversammlung entsenden. Die entsendete Person hat bei einer erstmaligen Sitzungsteilnahme als Ersatzmitglied das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten. Die Rechte und Pflichten gemäß dem VII. Abschnitt gelten für sie sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)

(4) Die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kammerrätinnen bzw. Kammerräten die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionärinnen bzw. Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)

§ 42 Oö. LAKG 1996


§ 42

Funktionsenthebung und Mandatsverlust

 

(1) Ein Kammerrat, gegen den wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht zum o.ö. Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, darf bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens seine Funktion nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt der Hauptwahlbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

 

(2) Die Funktion eines Kammerrates endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer, durch Verlust, mit der Konstituierung der neu gewählten oder mit der Auflösung der Vollversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

 

(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident, die Vizepräsidenten und der Hauptausschuß bis zur jeweiligen Neuwahl in ihren Funktionen.

 

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten durch Beschluß abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Darüber hinaus kann jeder Funktionär von der Fraktion abberufen werden, der er bei seiner Wahl angehört hat. Über einen Antrag auf Abberufung ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

 

(5) Wenn bei einem Kammerrat nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist er von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären.

 

(6) Wenn ein Kammerrat seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann er auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden.

 

(7) Scheidet der Kammerrat während der Funktionsperiode aus, hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerber, die in der Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag der ausgeschiedene Kammerrat gewählt war, den Nachfolger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete nächste Wahlwerber zu berufen. Der berufene Wahlwerber hat vor der Vollversammlung das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten.

§ 43 Oö. LAKG 1996


§ 43

Aufwandsersatz und -entschädigung

 

(1) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.

(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten kann vom Hauptausschuß eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Wird eine Aufwandsentschädigung zuerkannt, ist sie monatlich auszubezahlen. Aus der Aufwandsentschädigung kann kein Pensionsanspruch entstehen.

(3) Nähere Bestimmungen über den Aufwandsersatz und die Aufwandsentschädigung regelt die Geschäftsordnung.

§ 44 Oö. LAKG 1996


VIII. ABSCHNITT

Verwaltung, Kammerfinanzen und Aufsicht

 

§ 44

Kammerbüro

 

Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landarbeiterkammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten durch das Kammerbüro. Diesem obliegen insbesondere:

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und Mitglieder;

3.

die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der Mitglieder;

4.

die Verwaltung von Einrichtungen der Landarbeiterkammer.

§ 45 Oö. LAKG 1996


§ 45

Dienst- und Besoldungsvorschriften

 

(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für die Arbeitnehmer der Kammer werden von der Vollversammlung beschlossen. Bei der Regelung der Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge ist auf die Gebarungsgrundsätze, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer und die Art und Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine Gleichstellung mit den entsprechenden Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich ist anzustreben; jedenfalls ist dabei aber sicherzustellen, daß die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, die für Landesbedienstete, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auch für die Kammerangestellten gelten.

(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

§ 46 Oö. LAKG 1996


§ 46

Kammerdirektor

 

(1) Der Hauptausschuß hat eine fachlich qualifizierte Person zum Kammerdirektor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Hauptausschußmitglieder zulässig. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eine grobe Pflichtverletzung sowie die Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

(2) Der Kammerdirektor leitet das Kammerbüro und führt die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer der Kammer. Zu seinen Aufgaben gehören weiters:

1.

die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung sowie an den Sitzungen des Präsidiums und des Hauptausschusses;

2.

die Berichterstattung über die Tätigkeit des Kammerbüros an die Organe der Landarbeiterkammer;

3.

die Vorbereitung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

4.

die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation einschließlich der Finanz- und Personalangelegenheiten;

5.

die Zeichnung der Geschäftsstücke nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

§ 47 Oö. LAKG 1996


§ 47

Geschäftsordnung

 

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen in den Kollegialorganen, insbesondere hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Abstimmungsverfahrens, die Organisation und Geschäftsführung der Landarbeiterkammer einschließlich der Zeichnungsbefugnis regelt die Geschäftsordnung.

§ 48 Oö. LAKG 1996


§ 48

Gebarungsgrundsätze

 

Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

§ 49 Oö. LAKG 1996


§ 49

Einnahmen

 

Die finanziellen Erfordernisse, die die Landarbeiterkammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt:

1.

durch die Kammerumlage;

2.

durch Einnahmen der eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;

3.

durch allfällige anderweitige Zuwendungen.

§ 50 Oö. LAKG 1996 Kammerumlage


(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß § 3 Abs. 1 und Personen in Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen.

(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer den Umlagenbetrag vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagenbeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall die Landesregierung.

§ 51 Oö. LAKG 1996


§ 51

Jahresvoranschlag

 

(1) Der Hauptausschuß hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Kalenderjahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Kalenderjahr zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag vor Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig zustande, so gilt bis zu dieser Beschlußfassung, längstens jedoch während der ersten zwei Monate des Folgejahres, der vorgelegte Voranschlagsentwurf; hiebei können für jeden Monat jeweils bis zu einem Zwölftel der veranschlagten Beträge ausgegeben werden. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten.

(2) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit, vom Voranschlag abzuweichen, so ist die Genehmigung des Hauptausschusses einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die voraussichtlichen Ausgaben 20% eines veranschlagten Betrages, so ist dafür die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen (Nachtrag zum Jahresvoranschlag).

(3) In der von der Vollversammlung zu beschließenden Haushaltsordnung sind die näheren Grundsätze über die Gebarung und die Vermögensverwaltung festzulegen.

§ 52 Oö. LAKG 1996


§ 52

Rechnungsabschluß

 

Der Hauptausschuß hat der Vollversammlung einen Entwurf des Rechnungsabschlusses bis Ende Juni des folgenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen.

§ 53 Oö. LAKG 1996


§ 53

Aufsicht

 

(1) Die Landarbeiterkammer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

(2) In und zur Wahrnehmung dieses Aufsichtsrechts

1.

kann die Vollversammlung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt;

2.

können Beschlüsse der Vollversammlung außer Kraft gesetzt werden, wenn durch solche bestehende Vorschriften verletzt werden;

3.

bedürfen die Geschäftsordnung, die Beschlußfassung über Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung sowie die Festlegung von Aufwandsentschädigungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung;

4.

kann die Gebarung bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden;

5.

hat die Landarbeiterkammer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

6.

ist die Landesregierung zu jeder Sitzung der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen und ist dieser binnen angemessener Zeit eine Niederschrift zu übersenden;

7.

ist der Landesregierung der Rechnungsabschluß sowie der Tätigkeitsbericht bis spätestens einen Monat nach Beschluß der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 54 Oö. LAKG 1996


IX. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

§ 54

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 56/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 124/1994, außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden der Organe der Landarbeiterkammer werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Beschlüsse der Vollversammlung bleiben in ihrer Geltung unberührt. Dies gilt nicht, soweit diese im Widerspruch zu diesem Landesgesetz stehen.

(4) Auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, gewählte und bestellte Organe und Funktionsträger der Landarbeiterkammer üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus.

(5) Der Kontrollausschuß ist erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.

§ 55 Oö. LAKG 1996


§ 55

Rechtsüberleitung

 

Die auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, errichtete Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich bleibt als Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich im Sinn dieses Landesgesetzes bestehen.

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 (Oö. LAKG 1996) Fundstelle


Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996)

StF: LGBl.Nr. 13/1997 (GP XXIV RV 865/1996 AB 891/1996 LT 50)

Änderung

LGBl.Nr. 136/2007 (GP XXVI RV 1086/2007 AB 1323/2007 LT 43; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl.Nr. L 303 vom 2.12.2000, S. 16; RL 2003/72/EG vom 22. Juli 2003, ABl.Nr. L 207 vom 18.8.2003, S. 25; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 26.6.1989, S. 1; RL 2003/88/EG vom 4. November 2003, ABl.Nr. L 299 vom 18.11.2003, S. 9; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2000/43/EG vom 29. Juni 2000, ABl.Nr. L 180 vom 19.7.2000, S. 22)

LGBl.Nr. 15/2009 (GP XXVI IA 1736/2009 LT 56)

LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 23/2013 (GP XXVII RV 773/2012 AB 830/2013 LT 32)

LGBl.Nr. 31/2014 (GP XXVII RV 1057/2014 AB 1084/2014 LT 42)

LGBl.Nr. 76/2014 (GP XXVII RV 1170/2014 AB 1215/2014 LT 47)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen

§  1

Aufgaben, Ziele und Rechtsform der Landarbeiterkammer

§  2

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2a

Einbringung

II. ABSCHNITT: Kammerzugehörigkeit

§  3

Mitglieder

§  4

Ausnahmen von der Kammerzugehörigkeit

§  5

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

III. ABSCHNITT: Aufgaben

§  6

Eigener Wirkungsbereich

§  7

Überwachung von Arbeitsbedingungen

§  8

Rechtsschutz

§  9

Übertragener Wirkungsbereich

IV. ABSCHNITT: Verhältnis zu anderen Organisationen

§ 10

Zusammenarbeit

§ 11

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 12

Datenschutz

V. ABSCHNITT: Organisation

§ 13

Organe

§ 14

Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

§ 15

Konstituierung der Vollversammlung

§ 16

Tagung der Vollversammlung

§ 17

Funktionsperiode; Auflösung der Vollversammlung

§ 18

Hauptausschuß

§ 19

Präsidium

§ 20

Präsident, Vizepräsidenten

§ 21

Kontrollausschuß

§ 22

Sonstige Ausschüsse

§ 23

Anträge und Beschlußfassung

VI. ABSCHNITT: Wahl der Vollversammlung

§ 24

Wahlausschreibung

§ 25

Wahlgrundsätze

§ 26

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 27

Wahlbehörden

§ 28

Hauptwahlbehörde

§ 29

Betriebswahlbehörden

§ 30

Wahlbüro

§ 31

Erstellung der Wählerverzeichnisse

§ 32

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 33

Auflage der Wählerverzeichnisse und Berichtigungsverfahren

§ 34

Wahlvorschläge

§ 35

Amtliche Stimmzettel

§ 36

Briefwahl

§ 37

Gesamtergebnis der Wahl

§ 38

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 39

Wahlanfechtung

§ 40

Kosten der Wahlen

VII. ABSCHNITT: Rechte und Pflichten der Funktionäre

§ 41

Kammerräte

§ 42

Funktionsenthebung und Mandatsverlust

§ 43

Aufwandsersatz und -entschädigung

VIII. ABSCHNITT: Verwaltung, Kammerfinanzen und Aufsicht

§ 44

Kammerbüro

§ 45

Dienst- und Besoldungsvorschriften

§ 46

Kammerdirektor

§ 47

Geschäftsordnung

§ 48

Gebarungsgrundsätze

§ 49

Einnahmen

§ 50

Kammerumlage

§ 51

Jahresvoranschlag

§ 52

Rechnungsabschluß

§ 53

Aufsicht

IX. ABSCHNITT: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 54

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 55

Rechtsüberleitung

 

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