§ 44 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

VIII. ABSCHNITT

Verwaltung, Kammerfinanzen und Aufsicht

 

§ 44

Kammerbüro

 

Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landarbeiterkammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten durch das Kammerbüro. Diesem obliegen insbesondere:

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und Mitglieder;

3.

die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der Mitglieder;

4.

die Verwaltung von Einrichtungen der Landarbeiterkammer.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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