§ 8 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 8

Rechtsschutz

 

(1) Die Landarbeiterkammer hat ihre Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Satzung zu gewähren.

(2) Die Satzung ist so zu gestalten, daß durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Landarbeiterkammer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn

1.

er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder

2.

er im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder

3.

die Prozeßführung im Einzelfall den von der Landarbeiterkammer wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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