§ 7 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 7

Überwachung von Arbeitsbedingungen

 

Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften in der Land- und Forstwirtschaft hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen. Sie ist insbesondere berechtigt:

1.

die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zuständige Behörden zu beantragen und an der Inspektion teilzunehmen;

2.

mit den Betriebsinhabern über die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verhandeln;

3.

bei der Überwachung von Lehr- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen mitzuwirken.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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